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AGB der freyraum marketing GmbH – Stand 01.01.2017

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

1. Allgemein

Die nachstehenden Bedingungen sind für jeden mit der freyraum GmbH (im folgenden freyraum) geschlossenen Vertrag ausschließlich maßgebend. Dies gilt insbesondere auch im Falle entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur gültig, wenn sie von freyraum schriftlich bestätigt werden.

2. Vertragsabschluss

Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden erst wirksam, wenn  sie vom  Auftraggeber schriftlich erteilt und seitens freyraum schriftlich bestätigt wurden.

3. Vertragseinhaltung und -änderung

3.1. Folgende Änderungen der Leistung behält sich freyraum nach Vertragsabschluss vor – sofern diese für den Auftraggeber zumutbar sind: Leistungsänderungen, die zur kontinuierlichen Weiterentwicklung und Verbesserung der Produkte nötig werden und kleine Abweichungen in Farbe, Design, Maß, Gewichts- oder Mengenangaben sowie handelsübliche Abweichungen, die z.B. materialbedingt sein können.

3.2. Falls Änderungswünsche des Auftraggebers die vertraglich festgelegten Leistungen wesentlich übersteigen (z.B. Fristen, Vergütung, etc.), ist das Vertragswerk unverzüglich schriftlich anzupassen.

4. Angebot & Präsentation

4.1. Erste Kontaktgespräche mit dem  Auftraggeber werden nicht berechnet. Alle weiterführenden Beratungsgespräche werden auf Grundlage der Honorarstruktur von freyraum berechnet.

4.2. Ebenso steht freyraum für die Vorbereitung und Vorstellung von Präsentationen ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal-und Sachaufwand sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.

4.3. Erhält freyraum nach der Präsentation keinen Auftrag, so behält sie sich alle Rechte (eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte, gewerbliche Schutzrechte, etc.) uneingeschränkt vor. Alle vorgestellten oder überreichten Materialien und Leistungen (Unterlagen, Skizzen, Präsentationen, etc.) dürfen weder weitergegeben oder vervielfältigt, noch veräußert werden. Gleiches gilt für die Verwendung präsentierter Ideen – selbst in geänderter oder bearbeiteter Form -, sofern sich diese noch nicht im bisherigen werblichen Auftritt des Auftraggebers niedergeschlagen haben.

4.4. Sollte es zu keinem Vertragsabschluss kommen, ist die andere Seite verpflichtet alle präsentierten Unterlagen zurückzugeben.

5. Abwicklung von Aufträgen/ Eigentumsrecht

5.1. Von freyraum übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, sofern der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.

5.2. Sämtliche Vorlagen, Arbeitsdateien und sonstige Arbeitsmittel, die freyraum produziert oder produzieren lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von freyraum. freyraum ist weder zur Herausgabe noch zur Aufbewahrung verpflichtet. Der Auftraggeber kann diese Arbeitsdateien und Vorlagen bei Bedarf erwerben.

6. Leistung und Honorar

6.1. Sofern nicht anders vereinbart, kann freyraum für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde, den Honoraranspruch anfordern. freyraum ist berechtigt, zur Deckung ihrer Aufwände (z.B. Fremdkosten wie Porto) Vorschüsse zu verlangen.

6.2. Die in den Angeboten von freyraum genannten Preise sind freibleibend und netto ohne Abzug zu zahlen. Erst mit den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preisen tritt eine Vertragsbindung ein.

6.3. Preiserhöhungen sind nach Vertragsabschluss zulässig, sofern aufgrund unvorhersehbarer Notwendigkeiten neue Kosten entstehen und wenn sich freyraum zu diesem Zeitpunkt nicht im Liefer- oder Leistungsverzug befindet. Bei Kostenerhöhungen, die die angebotenen Preise um mehr als 20% übersteigen, besitzt der Auftrag-geber ein Rücktrittsrecht. Dieses entfällt jedoch, wenn die preissteigernden Einflüsse während einer vom Auftraggeber zu vertretenden Lieferverzögerung eintreten. Ein Rücktrittsrecht scheidet ebenfalls aus, falls die Preissteigerungen durch Vertragsänderungen des Auftraggebers verursacht werden.

6.4. Portokosten für Direktmailings müssen im voraus, mindestens 4 Tage vor Aussendung des Mailings bezahlt werden. Eine Zahlung ist nur rechtsgültig, sobald freyraum über den kompletten Betrag verfügen kann.

6.5. Alle weiteren Zahlungen wie Material- und Produktionskosten sowie Honorare sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ohne Abzug sofort nach Rechnungsstellung fällig. Skontoabzug ist ohne gesonderte Vereinbarung grundsätzlich nicht zulässig. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn freyraum eine Belastung mir höherem Zinssatz oder der Auftraggeber eine niedrigere Belastung nachweist. Der Vertragspartner kann mit den Ansprüchen von freyraum nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung von freyraum unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis beruht.

7. Auftragserteilung an Dritte

7.1. freyraum ist berechtigt, die übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.

7.2. freyraum ist ebenso berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung freyraum vertragsmäßig mitwirkt, im Namen des Auftraggebers zu erteilen. Der Auftraggeber erteilt hiermit ausdrücklich entsprechende Vollmacht.

7.3. Aufträge an Werbeträger erteilt freyraum im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Werden Mengen-rabatte in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird. Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haftet freyraum nicht.

8. Übernahme, Abnahme, Gefahrenübergang

8.1. Mit der Abnahme der Leistung geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Erfolgt die Abnahme nicht bei freyraum, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Leistung einer Transportperson übergeben wurde. Transportkosten trägt der Auftraggeber.

8.2. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.

8.3. Von freyraum zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild- oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von freyraum bestätigt wird.

8.4. Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann die Aufgabe der freyraum, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

9. Eigentumsrecht und Urheberschutz/ Nutzungsrechte

9.1. Eigentums-, Urheber- (insbesondere Signier-), Verwertungs- und sonstige Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, (Geschmacksmuster etc.), an allen von freyraum im Rahmen des Vertrages dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vertragsleistungen und Vertragsprodukten (insbesondere an Vorlagen, Konzeptionen, Grafiken, Skizzen, Fotos, Drucken, Mustern, Modellen etc.) verbleiben insoweit bei der freyraum, als sie nicht im Rahmen des einzelnen Vertrages auf den Auftraggeber übertragen wurden bzw. diesem die Nutzung gestattet wurde. Der Auftraggeber erhält von freyraum vorbehaltlich besonderer Vertragsbestimmungen die mit den gelieferten Arbeiten zusammenhängenden Nutzungsrechte nur zu eigenen, dem Vertrag unterliegenden Zwecken eingeräumt. Der Auftraggeber ist ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt, Dritten Nutzungsrechte (Lizenzen) einzuräumen.

9.2. Auch Vertragsprodukte und Vertragsleistungen, an denen Urheber- und gewerbliche Schutzrechte seitens freyraum nicht bestehen, stellen unser Know-how dar und dürfen von dem Auftraggeber nur entsprechend der mit ihm getroffenen vertraglichen Vereinbarung bzw. nur insoweit, als dies zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich ist, verwendet werden.

9.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die in freyraum Vertragsleistungen und Vertragsprodukten enthaltenen Schutzvermerke, wie Copyrightvermerke und andere Rechtsvorbehalte, unverändert beizubehalten sowie in alle vom Auftraggeber vertragsgemäß hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien in unveränderter Form zu übernehmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsleistungen und Vertragsprodukte nur für die vereinbarten Zwecke zu verwenden, sie nicht zu vervielfältigen, weiterzugeben, zu veräußern oder Dritten zugänglich zu machen bzw. für Dritte zu verwerten.

9.4. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen ist der Auftrag-geber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Bruttorechnungsbetrages des von der Zuwider-handlung betroffenen Auftrages verpflichtet. Die Geltendmachung eines etwaigen darüber hinausgehenden Schadens behält sich freyraum vor.

9.5. freyraum hat Anspruch auf mindestens 10 Freiexemplare der gestalteten Werbemittel, soweit die Selbst-kosten beim Auftraggeber 1.000,- € nicht übersteigen. Bei höheren Selbstkosten als 1.000,- €  muss freyraum den darüber hinausgehenden Betrag, wenn auf die Belegmuster bestanden wird, an den Auftraggeber bezahlen. Verzichtet freyraum auf die Freiexemplare, besteht Anspruch auf reproduzierbare Fotos in Farbe und schwarz-weiß in Form von Diapositiven und Papierfotos.

10. Rechtsschutz

10.1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der von freyraum vorgeschlagenen Werbemaßnahmen wird vom Auftraggeber getragen. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Werbemaßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. freyraum ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern diese bei der Vorbereitung bekannt werden. Darüber hinausgehend übernimmt freyraum keine Haftung und ist von jeglicher Inanspruchnahme Dritter durch den Auftraggeber freizustellen.

10.2. In keinem Fall haftet freyraum wegen der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers und ist auch insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter durch den Auftrag-geber freizustellen. freyraum haftet auch nicht für die patent-, muster-, urheber- und warenzeichenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen der einzelnen Verträge gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe usw.

10.3. Der Auftraggeber hat freyraum rechtliche Bedenken vor dem Streu- bzw. Schalttermin, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Konzeption, schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so geht freyraum davon aus, dass die rechtliche Unbedenklichkeit geprüft und festgestellt wurde.

11. Gewährleistung (Schadensersatz)/ Haftung

11.1. Mängel sind freyraum unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach bei sorgfältiger Prüfung erkennbarem Auftreten schriftlich anzuzeigen. freyraum wird dem Auftraggeber hierauf mitteilen, ob die beanstandeten Vertragsprodukte oder Teile hiervon auf freyraums Kosten zurückzuschicken sind oder aber zu warten ist, bis diese von freyraum bei ihm abgeholt oder an Ort und Stelle überprüft werden.

11.2. Soweit ein von freyraum zu vertretender Mangel vorliegt, ist freyraum nach Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. freyraum ist berechtigt, Nachbesserungen auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden freyraums Eigentum. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten stehen dem Auftraggeber keine weitergehenden Rechte als für die ursprünglichen Vertragsprodukte zu. Verzögern sich die Lieferung oder Abnahme aus von dem Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so erlischt freyraums Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.

11.3. Bei Fehlschlagen oder Unmöglichkeit von Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, wobei seine Wahl auch unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der freyraum zu treffen ist. Dieses Recht steht dem Auftraggeber auch im Fall schuldhaft versäumter Nachbesserung durch freyraum zu.

11.4. Soweit sich nachstehend. nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. freyraum haftet deshalb nur für Schäden, die – an den Vertrags-produkten selbst entstanden sind; insbesondere haftet freyraum nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

11.5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung 11.4 gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der freyraum Geschäftsführer und Erfüllungsgehilfen beruht; bei atypischen und nicht vorhersehbaren oder vom Auftraggeber beherrschbaren Schäden ist freyraums Haftung hierbei jedoch beschränkt auf 20 % des Rechnungswertes des von der Pflichtverletzung betroffenen Auftrags. Bei leichter Fahrlässigkeit übernimmt freyraum grundsätzlich keine Haftung, außer es handelt sich um Pflichtverletzungen von Hauptleistungspflichten, Gefährdung wesentlicher Rechtsgüter oder freyraum zumutbarer Weise versicher-bare Schäden, wobei diese Haftung auf den Rechnungswert der von der Pflichtverletzung betroffenen Lieferung beschränkt und bei unvorhersehbaren und atypischen sowie vom Auftraggeber beherrschbaren Schäden ausgeschlossen ist. Die Haftungsfreizeichnungen und -beschränkungen gem. Ziff. 11.4 und den beiden vorstehenden Absätzen Ziff. 11.5 gelten nicht, wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.

11.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche gemäß § 437 Nr. 3 BGB auf Ersatz von Mangelfolgeschäden.

12. Gesamthaftung

12.1. Soweit freyraums  Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, auch für sonstige Schadensersatzansprüche wie z.B. wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, in Fällen der schuldhaften Schlechtleistung und der Verletzung von Nebenpflichten, sowie für Ansprüche in Fällen außervertraglicher Haftung, wie etwa bei unerlaubter Handlung.

12.2. Die Regelung gem. Ziff. 13.1 gilt nicht für Ansprüche gemäß den §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

12.3. Soweit freyraums Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der freyraum.

13. Geheimhaltung

freyraum ist Dritten gegenüber bezüglich Inhalt und Umfang der für den Auftraggeber auszuführenden Arbeiten zur Geheimhaltung  verpflichtet und nicht berechtigt, Materialien des Auftraggebers, die freyraum im Rahmen einer Auftragsabwicklung zugänglich gemacht werden, Dritten zu überlassen; auch diese sind Dritten gegenüber geheim zu halten.

14. Kennzeichnung

freyraum ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf freyraum und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zustünde.

15. Genehmigung durch den Auftraggeber

15.1. Alle Leistungen der freyraum (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Proofs, Farb-andrucke, etc.) sind vom Auftraggeber zu prüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Auftraggeber  genehmigt.

15.2. Der Auftraggeber wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistung überprüfen lassen. freyraum veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des  Auftraggebers. Die damit verbundenen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.

16. Termine

16.1. Die Nichteinhaltung  von  Terminen seitens freyraum berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er freyraum eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an freyraum. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der freyraum. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der freyraum – entbinden freyraum jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

17. Wettbewerbsverbot

Wettbewerbsverbote zugunsten des Auftraggebers gehen wir nur aufgrund besonderer vertraglicher Verpflichtung mit diesem ein.

18. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

18.1. Der Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel- und Schecksachen – richtet sich nach dem Sitz der freyraum (München).

18.2. Für alle Rechte und Pflichten aus dem zwischen der freyraum und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods; Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung.

18.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.